Führerscheinklassen

Klasse B

  • Kraftwagen bis 3,5 t zG*
  • Mitführen von Anhängern
  • alle Anhänger bis 750 kg zG*
  • bei Anhängern mit einer zG* von mehr als 750 kg ist die zG* der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.

Mindestalter: 18 Jahre (weitere Info‘s hier: Fahren ab 17), Einschluss der Klassen L und AM

Klasse B96

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:

  •  Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG*
  • die zG* der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.

Mindestalter: 18 Jahre

Klasse BE

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B oder B96 fallen.

Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz der Klasse B erforderlich

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit mehr wie 35 KW ohne Leistunbgsbeschränkung. Mindestalter: 24 Jahre bzw. 20 Jahre bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Mindestalter: 21 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM.

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW / 48 Ps; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1, AM

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW / 15 Ps; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM.

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH** max. 45 km/hbr

  • bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW
  • bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.

Krafträder bbH** max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)

  • Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH** von nicht mehr als 45 kmh

  • Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
  • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
  • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH** von nicht mehr als 45 kmh
  • Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
  • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW