Führerscheinklassen
Klasse B
- Kraftwagen bis 3,5 t zG*
- Mitführen von Anhängern
- alle Anhänger bis 750 kg zG*
- bei Anhängern mit einer zG* von mehr als 750 kg ist die zG* der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
Mindestalter: 18 Jahre (weitere Info‘s hier: Fahren ab 17), Einschluss der Klassen L und AM
Klasse B96
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
- Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG*
- die zG* der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Mindestalter: 18 Jahre
Klasse BE
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B oder B96 fallen.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz der Klasse B erforderlich
Klasse A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit mehr wie 35 KW ohne Leistunbgsbeschränkung. Mindestalter: 24 Jahre bzw. 20 Jahre bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 21 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM.
Klasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW / 48 Ps; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1, AM
Klasse A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW / 15 Ps; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM.
Klasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH** max. 45 km/hbr
- bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW
- bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.
Krafträder bbH** max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
- Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH** von nicht mehr als 45 kmh
- Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH** von nicht mehr als 45 kmh
- Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW